Was möchten Sie wissen?
Was kostet ein Platz im Pflegeheim?
Die Kosten für eine stationäre Pflege setzen sich aus mehreren Teilen zusammen: aus dem Pflegesatz (Kosten für die Pflege), Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie den Investitionskosten (Bau- und Instandhaltungskosten). Hinzu kommen Zusatzleistungen, die vereinbart werden können. Dazu zählen bei avendi beispielsweise die Ausstattung der Bewohnerin bzw. des Bewohners mit einem Transponder für das Schutzengelsystem, Begleit- oder Hausmeisterservices, Botendienste sowie Catering und Räumlichkeiten für private Feiern.
Der Pflegesatz wird nicht einfach vom Heimbetreiber festgelegt. Er wird mit Pflegekassen und Trägern der Sozialhilfe (Kostenträgern) verhandelt. Je nach Pflegegrad übernimmt die Pflegekasse einen Teil dieser Kosten. In vielen Fällen reicht die Zahlung der Versicherung nicht aus, um die pflegebedingten Aufwendungen abzudecken. Dann ist von der pflegebedürftigen Person ein Eigenanteil zu zahlen.
Hinweis: Gehen die Kosten über den Zuschuss der Pflegekasse hinaus und die Bewohnerin/der Bewohner kann sie nicht selbst tragen, kann er Unterstützung beim Sozialamt beantragen. Leistungen der Pflegekasse müssen jedoch immer beantragt werden. Gerne helfen Ihnen unsere Einrichtungsleiterinnen bzw. Einrichtungsleiter weiter.
Die Übersicht über unsere Standorte und Einrichtungen hilft Ihnen, die richtige Ansprechpartnerin oder den richtigen Ansprechpartner zu finden.
Was ist Kurzzeitpflege?
Sie brauchen für eine bestimmte Zeit Hilfe bei der Pflege einer oder eines Angehörigen? Vielleicht, weil ihre oder seine Versorgung zuhause nach einem Krankenhausaufenthalt noch nicht sichergestellt ist oder Renovierungs- und Umbaumaßnahmen nötig sind? Oder, weil Sie selbst vorübergehend verhindert sind, durch Urlaub oder Krankheit? Dann gibt es die Möglichkeit, Kurzzeitpflege zu beantragen. Ihre Angehörige bzw. Ihr Angehöriger erhält im Pflegeheim die gleiche Versorgung wie die Bewohnerinnen und Bewohner, die vollstationär aufgenommen sind. Das Pflegegeld wird für acht Wochen bis zu 50 Prozent weiter gezahlt.
Voraussetzung ist Pflegegrad 2. Bei fehlender Pflegebedürftigkeit übernimmt die Krankenversicherung die Kosten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das ist zum Beispiel häufig nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall. Wird der Antrag, der bei der Pflegekasse zu stellen ist, genehmigt, hat Ihre Angehörige bzw. Ihr Angehöriger Anspruch auf 1.774 Euro im Jahr, die auf acht Wochen verteilt werden können. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten trägt die bzw. der Pflegebedürftige selbst. Er kann sie bei der Pflegekasse einreichen, die in bestimmten Fällen über den sogenannten Entlastungsbetrag eine Erstattung gewährt. Wer den Eigenanteil nicht zahlen kann, stellt einen Antrag beim Sozialamt.
Zur Information: Kurzzeit- kann mit Verhinderungspflege kombiniert werden, und auch eine Verschiebung der Mittel ist möglich. Dann sind für eine Art der Pflege eventuell mehr Mittel abrufbar. Dazu beraten Sie unsere Einrichtungsleiterinnen bzw. Einrichtungsleiter gern.
Die Übersicht über unsere Standorte und Einrichtungen hilft Ihnen, die richtige Ansprechpartnerin bzw. den richtigen Ansprechpartner zu finden.
Was ist Verhinderungspflege?
Haben Sie einen pflegebedürftigen Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt und können seine Pflege nun für eine gewisse Zeit nicht gewährleisten, hat er oder sie Anspruch auf Verhinderungspflege. Für diese Ersatzpflege übernimmt die Pflegeversicherung die nachgewiesenen Kosten für bis zu sechs Wochen pro Jahr.
Übernimmt die Verhinderungspflege jemand, der nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert ist und nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebt – zum Beispiel eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eines mobilen Pflegedienstes –, werden bis zu 1.612 Euro im Jahr von der Pflegekasse übernommen. Ansonsten dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades nicht überschreiten. Nur bei notwendigen Aufwendungen der Ersatz-Pflegeperson, wenn diese zum Beispiel einen Verdienstausfall hat, können bis zu 1.612 Euro gezahlt werden.
Während der Verhinderungspflege wird die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes weitergezahlt. Außerdem werden die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge von der Pflegekasse weitergezahlt. Dadurch bleibt der Rentenanspruch für die Zeit des Urlaubs ungeschmälert bestehen und der Arbeitslosenversicherungsschutz erhalten.
Zur Information: Kurzzeit- kann mit Verhinderungspflege kombiniert werden, und auch eine Verschiebung der Mittel ist möglich. Dann sind für eine der beiden Pflegearten eventuell mehr Mittel abrufbar. Dazu beraten Sie unsere Einrichtungsleitungen gern.
Die Übersicht über unsere Standorte und Einrichtungen hilft Ihnen, die richtige Ansprechpartnerin bzw. den richtigen Ansprechpartner zu finden.
Wie beantrage ich einen Pflegegrad?
Um einen Pflegegrad zu erhalten, muss ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden, die Ihrer Krankenkasse angeschlossen ist. Gutachter vom MD (Medizinischer Dienst) oder von MEDICPROOF (Medizinischer Dienst der privaten Krankenversicherung) beurteilen daraufhin die Antragstellerin bzw. den Antragsteller anhand eines einheitlichen Begutachtungsverfahrens. Seit 2017 gibt es fünf Pflegegrade. Welcher zugewiesen wird, entscheidet die Pflegekasse auf Basis des Gutachtens. Wer mit dem anerkannten Grad nicht einverstanden ist, kann Widerspruch einlegen.
In Kürze – so geht's zum Pflegegrad:
1. Kontaktieren Sie die zuständige Pflegekasse. Dies kann telefonisch oder formlos schriftlich sowie über einen Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe geschehen.
Nach telefonischer Kontaktaufnahme erhält der oder die Versicherte ein Formular, das er oder sie selbst beziehungsweise seine oder ihre gesetzliche Betreungsperson ausfüllen und an die Pflegekasse zurücksenden muss.
Es kann von Vorteil sein, den Pflegegrad formlos und schriftlich zu beantragen. Denn dann müssen vor dem Besuch des Gutachters oder der Gutachterin noch keine detaillierten Angaben zum Pflegebedarf und Gesundheitszustand der versicherten Person gemacht werden. Ruft man hingegen bei der Pflegekasse an, erhält man automatisch ein Formular. In diesem Fall ist darauf zu achten, noch keine zu genauen Aussagen zum Pflegebedarf zu treffen, sondern nur die nötigsten Angaben zu machen.
2. Eine Gutachterin oder ein Gutachter wird sich melden, um einen Termin zu vereinbaren. Es ist sinnvoll, sich im Vorfeld besonders aufwändige Pflegesituationen und Beispiele aus dem Pflegealltag zu notieren, um bei der Begutachtung nichts Wichtiges zu vergessen.
3. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller erhält Bescheid von der Pflegekasse.
Wie erhalte ich Zuschüsse für Sachleistungen, Hilfsmittel, Hausnotruf & Co.?
Es gibt einige Leistungen, die Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad zustehen. Dies können zum Beispiel Pflegegeld, Pflegesachleistungen sowie Betreuungs- und Entlastungsleistungen sein. Auch Kosten für Hilfsmittel wie Gehhilfen, Rollatoren oder Rollstühle erstattet die Pflegekasse. Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel gibt es im Bedarfsfall Zuschüsse beispielsweise für Desinfektionsmittel, Handschuhe und Bettschutzunterlagen. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, bei der Pflegekasse Zuschüsse für Wohnraumanpassungen und Hausnotrufsysteme sowie für die stationäre Versorgung oder für bestimmte Wohngruppen zu beantragen. Pflegekurse für Angehörige stehen diesen kostenlos zu.
Zu den Möglichkeiten, die sich bieten, informieren unsere Leitungskräfte gern im individuellen, persönlichen Gespräch. Die Übersicht über unsere Standorte und Einrichtungen hilft Ihnen, die richtige Ansprechpartnerin bzw. den richtigen Ansprechpartner zu finden. Auch unser Pflegegradrechner gibt Ihnen eine erste Orientierung.
Welche Pflegehilfsmittel gibt es?
Wenn von Hilfsmitteln für die Pflege die Rede ist, geht es meist um die Beschaffung eines Rollstuhls oder Pflegebetts. Doch es gibt noch viele Geräte und Pflegemittel mehr, auf die Pflegebedürftige Anspruch haben. Alle diese Pflegemittel erleichtern die häusliche Pflege oder lindern die Beschwerden der Pflegebedürftigen. Die Kosten trägt zum Großteil die Pflegeversicherung, es sei denn, die Hilfsmittel werden aufgrund einer Krankheit oder Behinderung benötigt. Dann zahlt die Krankenversicherung oder ein anderer Leistungsträger. Zu den Kosten für technische Pflegehilfsmittel (außer für Leihmittel) müssen Pflegebedürftige ab dem 18. Lebensjahr einen Eigenanteil von zehn Prozent, maximal jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel, zuzahlen. Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gibt es bis zu 40 Euro/Monat von der Pflegekasse.
Es gibt technische Pflegehilfsmittel (Pflegebett, Lagerungshilfe, Notrufsystem etc.) und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmitteln (z.B. Einmalhandschuhen, Betteinlagen). Wer selbst recherchieren möchte, welche Dinge zur Verfügung gestellt oder ausgeliehen werden können, findet Informationen im Pflegehilfsmittel-Verzeichnis vom GKV Spitzenverband (zentrale Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Deutschland).
Zu den Möglichkeiten, die sich bieten, informieren unsere Leitungskräfte gern im individuellen, persönlichen Gespräch. Die Übersicht über unsere Standorte und Einrichtungen hilft Ihnen, den richtigen Ansprechpartner zu finden.
Welche Möglichkeiten bietet ambulante Pflege?
Die mobilen Teams von avendi bieten an sechs Standorten ausgezeichnete Pflege und individuelle Dienstleistungen rund um die ambulante Versorgung von Seniorinnen und Senioren an.
Zu den individuellen Möglichkeiten, die sich bieten, informieren unsere Leitungskräfte gern im persönlichen Gespräch. Auf der Übersichtsseite unserer mobilen Dienste gelangen Sie auf die passenden Unterseiten, auf denen auch Erklärungen zu gängigen Leistungen wie Behandlungs- und Grundpflege oder Hilfe bei Einkäufen, der Begleitung zu Arztterminen und der Haushaltsführung zu finden sind.
Was leistet die Pflegeversicherung noch?
Die Leistungen der Pflegeversicherung sind individuell abhängig vom vorliegenden Fall. Sie hängen davon ab, wo und von wem eine pflegebedürftige Person gepflegt wird und was diese an Hilfe benötigt. Einen Überblick verschafft ein Blick auf die Seite des Bundesgesundheitsministeriums. Klicken Sie hier für mehr allgemeine Informationen. Weitere Angebote zur Unterstützung im Alltag, Informationen zum Entlastungsbetrag und zum Umwandlungsanspruch finden Sie hier.